Artikel 349 CRR (VO (EU) 2013/575)
Allgemeine Anforderungen an OGA
Der Ansatz nach Artikel 350 darf auf OGA angewandt werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Der Prospekt des OGA oder ein gleichwertiges Dokument enthält sämtliche nachstehenden Angaben:
- i)
- die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGA investieren darf;
- ii)
- die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;
- iii)
- im Falle der Zulässigkeit der Fremdkapitalaufnahme die Höchstgrenze dieser Verschuldung;
- iv)
- im Falle der Zulässigkeit von Geschäften mit OTC-Finanzderivaten oder Pensionsgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt.
- b)
- Die Geschäftstätigkeit des OGA ist Gegenstand eines Halbjahresberichts und eines Jahresberichts, um eine Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten, der Erträge und der Transaktionen während des Berichtszeitraums zu ermöglichen.
- c)
- Die Anteile des OGA sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGA auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers.
- d)
- Die Anlagen der OGA sind von den Vermögenswerten der OGA-Verwaltungsgesellschaft zu trennen.
- e)
- Das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGA sicher.
- f)
- OGA werden von Personen verwaltet, die gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder gleichwertigen Rechtsvorschriften überwacht werden.
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