Artikel 356 CRR (VO (EU) 2013/575)

Ergänzende Warengeschäfte

(1) Institute, die ergänzende Geschäfte mit Agrarerzeugnissen betreiben, dürfen zum Jahresende die Eigenmittelanforderungen für ihren physischen Warenbestand für das Folgejahr bestimmen, sofern sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Das Institut hält jederzeit während des Jahres Eigenmittel für dieses Risiko vor, dessen Höhe nicht unter der durchschnittlichen Eigenmittelanforderung für das konservativ geschätzte Risiko für das Folgejahr liegt;
b)
Das Institut nimmt eine vorsichtige Schätzung der erwarteten Volatilität des gemäß Buchstabe a berechneten Werts vor;
c)
Die durchschnittliche Eigenmittelanforderung für dieses Risiko übersteigt nicht 5 % der Eigenmittel des Instituts oder 1 Mio. EUR; unter Berücksichtigung der im Einklang mit Buchstabe b geschätzten Volatilität übersteigt der erwartete Höchstwert der Eigenmittelanforderungen nicht 6,5 % seiner Eigenmittel;
d)
Das Institut überwacht kontinuierlich, ob die gemäß den Buchstaben a und b durchgeführten Schätzungen nach wie vor die Realität widerspiegeln.

(2) Institute teilen den zuständigen Behörden mit, inwieweit sie von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch machen.

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