Artikel 364 CRR (VO (EU) 2013/575)

Eigenmittelanforderungen bei der Verwendung interner Modelle

(1) Jedes Institut, das ein internes Modell verwendet, erfüllt — zusätzlich zu den nach den Kapiteln 2, 3 und 4 berechneten Eigenmittelanforderungen für Risikokategorien, für die die zuständigen Behörden keine Erlaubnis zur Verwendung eines internen Modells gegeben haben — eine Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:

a)
dem höheren der folgenden Werte:

i)
Vortageswert des gemäß Artikel 365 Absatz 1 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1);
ii)
Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Artikel 365 Absatz 1 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc) gemäß Artikel 366;

b)
dem höheren der folgenden Werte:

i)
seine letzte verfügbare gemäß Artikel 365 Absatz 2 errechnete Maßzahl des Risikopotenzials unter Stressbedingungen (sVaRt-1); und
ii)
Durchschnitt der auf die in Artikel 365 Absatz 2 genannte Weise und mit der dort genannten Häufigkeit berechneten Maßzahlen des Risikopotenzials unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (ms) gemäß Artikel 366.

(2) Institute, die zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Schuldtiteln interne Modelle verwenden, erfüllen eine zusätzliche Eigenmittelanforderung, die der Summe der Werte nach den Buchstaben a und b entspricht:

a)
die gemäß den Artikeln 337 und 338 berechnete Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivaten im Handelsbuch, mit Ausnahme derjenigen, die in eine Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios gemäß Abschnitt 5 einbezogen sind, und gegebenenfalls die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko im Einklang mit Kapitel 2 Abschnitt 6 für diejenigen OGA-Positionen, für die weder die Anforderungen nach Artikel 350 Absatz 1 noch die Anforderungen nach Artikel 350 Absatz 2 erfüllt sind;
b)
der höhere der folgenden Werte:

i)
letzte verfügbare gemäß Abschnitt 3 errechnete Maßzahl des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos,
ii)
Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen.

(3) Institute, die ein den Anforderungen des Artikels 338 Absätze 1 bis 3 entsprechendes Korrelationshandelsportfolio besitzen, dürfen eine auf Artikel 377 anstatt Artikel 338 Absatz 4 gestützte Eigenmittelanforderung erfüllen, die dem höheren der nachstehenden Werte entspricht:

a)
letzte verfügbare gemäß Abschnitt 5 errechnete Risikomaßzahl des Korrelationshandelsportfolios,
b)
Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen;
c)
8 % der Eigenmittelanforderung, die — zum Zeitpunkt der Berechnung der letzten verfügbaren Risikomaßzahl nach Buchstabe a — nach Artikel 338 Absatz 4 für alle in das interne Modell für das Korrelationshandelsportfolio einbezogenen Positionen berechnet würde.

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