Artikel 383n CRR (VO (EU) 2013/575)
risikogewichtete Positionsbeträge des Fremdwährungsrisikos
(1) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Delta-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos zwischen der Meldewährung eines Instituts und einer anderen Währung betragen 11 %.
(2) Das Risikogewicht für Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei Währungspaaren aus dem Euro und der Währung eines am WKM II teilnehmenden Mitgliedstaats ist eines der Folgenden:
- a)
- das in Absatz 1 genannte Risikogewicht geteilt durch 3;
- b)
- die Höchstschwankung innerhalb der zwischen dem Mitgliedstaat und der EZB offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite, wenn diese kleiner ist als die im Rahmen des WKM II festgelegte Schwankungsbandbreite.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist für die Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos bei in jenem Absatz genannten Währungen, die mit einer offiziell vereinbarten Schwankungsbandbreite am WKM II teilnehmen, die kleiner ist als die Standardbandbreite von +/– 15 %, das Risikogewicht gleich der prozentualen Höchstschwankung innerhalb dieser kleineren Bandbreite.
(4) Die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Vega-Sensitivitäten gegenüber Risikofaktoren des Fremdwährungsrisikos betragen 100 %.
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