Artikel 389 CRR (VO (EU) 2013/575)

Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Teils sind „Risikopositionen” alle Aktiva und außerbilanziellen Posten im Sinne von Teil 3 Titel II Kapitel 2 ohne Anwendung der Risikogewichte und -grade.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.