Artikel 392 CRR (VO (EU) 2013/575)

Begriffsbestimmung eines Großkredits

Die Risikoposition eines Instituts gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gilt als Großkredit, wenn der Wert der Risikoposition 10 % des Kernkapitals des Instituts erreicht oder überschreitet.

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