Artikel 402 CRR (VO (EU) 2013/575)

Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren

(1) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 125 Absatz 1 vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen — allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen —, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Wohnimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 35 % angesetzt;
b)
die Risikoposition oder der Teil der Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:

i)
ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien, oder
ii)
eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;

c)
die in Artikels 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.

(2) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 darf ein Institut, außer wenn dies nach geltendem einzelstaatlichem Recht verboten ist, den Risikopositionswert oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 126 Absatz 1 vollständig durch Gewerbeimmobilien besichert sind, um den als Sicherheit hinterlegten Betrag des Marktwerts oder des Beleihungswerts der betreffenden Immobilien herabsetzen — allerdings um höchstens 50 % des Marktwerts oder 60 % des Beleihungswerts in Mitgliedstaaten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen —, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, ein Risikogewicht von höchstens 50 % angesetzt;
b)
die Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:

i)
ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, oder
ii)
eine oder mehrere Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;

c)
die Anforderungen des Artikels 126 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 208 und des Artikels 229 Absatz 1 sind erfüllt;
d)
die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt.

(3) Ein Institut darf eine Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei, die aus einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe einzelner Risikopositionen gegenüber jedem dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

a)
Die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Wertpapierfirma;
b)
die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;
c)
das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;
d)
im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;
e)
das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen Wertpapierfirma, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.

Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.

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