Artikel 402 CRR (VO (EU) 2013/575)

Risikopositionen, die aus Hypothekendarlehen resultieren

(1) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 125 Absatz 1 durch Wohnimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Wohnimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 20 % festgesetzt;
b)
die Risikoposition oder der Teil der Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:

i)
ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien, oder
ii)
eine Wohnimmobilie, die im Rahmen eines Leasinggeschäfts vollständig im Eigentum des Leasinggebers bleibt und für die der Mieter seine Kaufoption noch nicht ausgeübt hat;

c)
die in Artikels 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.

(2) Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 126 Absatz 1 durch Gewerbeimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Gewerbeimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 60 % festgesetzt;
b)
die Risikoposition ist durch eine der folgenden Sicherheiten vollständig besichert:

i)
ein oder mehrere Grundpfandrechte auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien, oder
ii)
eine oder mehrere Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien und die Risikopositionen in Verbindung mit Immobilien-Leasing-Geschäften;

c)
die in Artikels 124 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 208 und Artikel 229 Absatz 1 festgelegten Anforderungen sind erfüllt;
d)
die Gewerbeimmobilien sind baulich fertiggestellt.

(3) Ein Institut darf eine Risikoposition gegenüber einer Gegenpartei, die aus einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung herrührt, bei dem das Institut von der Gegenpartei ein nicht akzessorisches unabhängiges Grundpfandrecht an Immobilien Dritter erworben hat, als eine Reihe einzelner Risikopositionen gegenüber jedem dieser Dritten behandeln, sofern die nachstehenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:

a)
Die Gegenpartei ist ein Institut oder eine Wertpapierfirma;
b)
die Risikoposition ist vollständig besichert durch Grundpfandrechte an Immobilien jener Dritten, die von dem Institut erworben wurden und die es ausüben kann;
c)
das Institut hat sichergestellt, dass die Anforderungen der Artikel 208 und 229 Absatz 1 erfüllt sind;
d)
im Falle von Zahlungsverzug, Insolvenz oder Liquidation der Gegenpartei tritt das Institut in deren Ansprüche gegenüber den Dritten ein;
e)
das Institut meldet gemäß Artikel 394 den zuständigen Behörden den Gesamtbetrag der Risikopositionen gegenüber jedem anderen Institut oder jeder anderen Wertpapierfirma, die gemäß diesem Absatz behandelt werden.

Für diese Zwecke wird unterstellt, dass das Institut anstelle der Risikoposition gegenüber der Gegenpartei gegenüber jedem dieser Dritten eine entsprechende Risikoposition in Höhe des Anspruchs der Gegenpartei gegen den Dritten hat. Eine eventuell verbleibende Restrisikoposition gegenüber der Gegenpartei wird weiterhin als solche behandelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.