Artikel 411 CRR (VO (EU) 2013/575)

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils bezeichnet der Ausdruck

1.
„Finanzkunde” einen Kunden — einschließlich eines Finanzkunden, der einer nichtfinanziellen Unternehmensgruppe angehört —, der eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausübt oder bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)
ein Kreditinstitut,
b)
eine Wertpapierfirma,
c)
eine Verbriefungszweckgesellschaft,
d)
einen Organismus für gemeinsame Anlagen ( „OGA” ),
e)
eine nicht-offene Anlagegesellschaft,
f)
ein Versicherungsunternehmen,
g)
ein Rückversicherungsunternehmen,
h)
eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft,
i)
ein Finanzinstitut,
j)
ein Altersversorgungssystem im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

2.
„Privatkundeneinlage” eine Verbindlichkeit gegenüber einer natürlichen Person oder einem KMU, wenn das KMU nach dem Standard- oder IRB-Ansatz für das Kreditrisiko zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” gehören würde, oder eine Verbindlichkeit gegenüber einer Gesellschaft, auf die die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 4 angewandt werden darf, und die Gesamteinlagen dieses KMU oder dieser Gesellschaft auf Gruppenbasis 1 Mio. EUR nicht übersteigen;
3.
„private Beteiligungsgesellschaft” ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer oder begünstigter Eigentümer entweder eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, das bzw. der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt und dessen alleiniger Zweck darin besteht, das Vermögen des Eigentümers oder der Eigentümer zu verwalten, einschließlich Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen, vorausgesetzt, diese Nebendienstleistungen stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;
4.
„Einlagenvermittler” eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Einlagen von Dritten, einschließlich Privatkundeneinlagen und Geschäftskundeneinlagen, jedoch keine Einlagen von Finanzkunden, gegen Gebühr bei Kreditinstituten platziert;
5.
„unbelastete Vermögenswerte” Vermögenswerte, die keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegen, die das Institut daran hindern, diese Vermögenswerte zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, allgemein, diese Vermögenswerte durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft zu veräußern;
6.
„freiwillige Übersicherung” jeden Betrag an Vermögenswerten, den das Institut aufgrund rechtlicher oder regulatorischer Vorschriften, vertraglicher Verpflichtungen oder aus Gründen der Marktdisziplin bei einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen nicht zu stellen hat, insbesondere auch wenn die Vermögenswerte über die rechtliche, gesetzliche oder regulatorische Mindestübersicherungsanforderung hinaus gestellt werden, die nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands für die gedeckten Schuldverschreibungen gilt;
7.
„Aktivadeckungsanforderung” das Verhältnis von Vermögenswerten zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;
8.
„Lombardgeschäfte” besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;
9.
„Derivatkontrakte” die in Anhang II genannten Derivatgeschäfte sowie Kreditderivate;
10.
„Stress” eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Institut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Tage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;
11.
„Aktiva der Stufe 1” Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2;
12.
„Aktiva der Stufe 2” Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2; die Aktiva der Stufe 2 werden weiter unterteilt in Aktiva der Stufe 2A und Aktiva der Stufe 2B wie in dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt festgelegt ist;
13.
„Liquiditätspuffer” den Betrag an Aktiva der Stufe 1 und Aktiva der Stufe 2, den ein Institut gemäß dem in Artikel 460 Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakt hält;
14.
„Netto-Liquiditätsabflüsse” den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Instituts von dessen Liquiditätsabflüssen ergibt;
15.
„Meldewährung” die Währung des Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des Instituts befindet;
16.
„Factoring” eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (im Folgenden „Zedent” ) und einem Finanzunternehmen (im Folgenden „Factor” ), in dem der Zedent seine Forderungen an den Factor abtritt oder verkauft, wobei der Factor dem Zedenten im Gegenzug eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen erbringt:

a)
Vorauszahlung eines Prozentsatzes des Forderungsbetrags, der grundsätzlich kurzfristig abgetreten wird, nicht zweckgebunden ist und keiner automatischen Erneuerung unterliegt,
b)
Forderungsmanagement, Inkasso und Kreditabsicherung, wobei im Allgemeinen der Factor im eigenen Namen das Debitorenbuch des Zedenten verwaltet und die Forderungen einzieht;

für die Zwecke des Titels IV wird Factoring als Handelsfinanzierung behandelt;

17.
„zugesagte Kreditfazilität” oder „zugesagte Liquiditätsfazilität” eine Kreditfazilität oder eine Liquiditätsfazilität, die unwiderruflich oder bedingt widerruflich ist.

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