Artikel 415 CRR (VO (EU) 2013/575)

Meldepflicht und Meldeformat

(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel IV und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten. Bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind, melden die Institute den zuständigen Behörden die in Titel III genannten Positionen in der Meldewährung, unabhängig davon, auf welche Währung die betreffenden Positionen tatsächlich lauten.

Die im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannten Positionen werden mindestens monatlich und die in den Titeln III und IV genannten Positionen mindestens vierteljährlich gemeldet.

(2) Ein Institut meldet den zuständigen Behörden gesondert die Positionen, die in den technischen Durchführungsstandards nach Absatz 3 oder 3a des vorliegenden Artikels, in Titel III — bis die Meldepflicht und das Meldeformat für die in Titel IV festgelegte strukturelle Liquiditätsquote präzisiert und im Unionsrecht eingeführt worden sind — und im delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 genannt sind, je nach Anwendbarkeit, nach Maßgabe der folgenden Buchstaben:

a)
wenn die Positionen auf eine andere Währung als die Meldewährung lauten und das Institut aggregierte Verbindlichkeiten in einer solchen Währung hat, die sich auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, belaufen, erfolgt die Meldung in der Währung, auf die die Positionen lauten;
b)
wenn die Positionen auf die Währung eines Aufnahmemitgliedstaats lauten, in dem das Institut eine bedeutende Zweigstelle im Sinne des Artikels 51 der Richtlinie 2013/36/EU hat, und die Währung dieses Aufnahmemitgliedstaats sich von der Meldewährung unterscheidet, erfolgt die Meldung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem sich die bedeutende Zweigstelle befindet;
c)
wenn die Positionen auf die Meldewährung lauten und die aggregierten Verbindlichkeiten in anderen Währungen als der Meldewährung mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Instituts oder der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe, ohne Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, betragen, erfolgt die Meldung in der Meldewährung.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
einheitliche Formate und IT-Lösungen mit zugehörigen Anweisungen für die Häufigkeit und die Stichtags- und Einreichungstermine, die Meldeformate und die Häufigkeit müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der verschiedenen Geschäfte des Instituts angemessen sein und die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten Meldungen umfassen;
b)
zusätzlich erforderliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung, die den zuständigen Behörden einen umfassenden Überblick über das Liquiditätsrisikoprofil eines Instituts ermöglichen und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Instituts angemessen sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards für die unter Buchstabe a genannten Punkte bis 28. Juli 2013 und für die unter Buchstabe b genannten Punkte bis zum 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3a) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche zusätzlich erforderlichen Parameter für die Liquiditätsüberwachung nach Absatz 3 auf kleine und nicht komplexe Institute anzuwenden sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaats stellen den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten sowie der EBA auf Anfrage die Einzelmeldungen gemäß diesem Artikel zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

(5) Die zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, stellen den folgenden Behörden auf Ersuchen zeitnah sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 elektronisch zur Verfügung:

a)
den zuständigen Behörden und der Zentralbank der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen der Muttergesellschaft im Sinne des Artikels 52 der Richtlinie 2013/36/EU oder Institute befinden, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden,
b)
den zuständigen Behörden, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens oder Institute zugelassen haben, die von derselben Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrolliert werden, sowie der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats,
c)
der EBA,
d)
der EZB.

(6) Die zuständigen Behörden, die ein Institut, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder einer Mutterfinanzholdinggesellschaft ist, zugelassen haben, stellen den zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU ausüben, der Zentralbank des Mitgliedstaats, in dem das Institut zugelassen ist, und der EBA auf Ersuchen sämtliche Meldungen des Instituts gemäß den einheitlichen Meldeformaten nach Absatz 3 zeitnah auf elektronischem Wege zur Verfügung.

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