Artikel 428l CRR (VO (EU) 2013/575)
Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %
Die folgenden Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente unterliegen einem Faktor für die verfügbare stabile Refinanzierung von 50 %:
- a)
- hereingenommene Einlagen, die die in dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 festgelegten Kriterien für operative Einlagen erfüllen;
- b)
-
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
- i)
- dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
- ii)
- den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands;
- iii)
- den öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland;
- iv)
- den in Artikel 117 Absatz 2 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und den in Artikel 118 genannten internationalen Organisationen;
- v)
- nichtfinanziellen Firmenkunden;
- vi)
- von einer zuständigen Behörde genehmigten Kreditgenossenschaften, privaten Beteiligungsgesellschaften und Kunden, bei denen es sich um Einlagenvermittler handelt, sofern diese Verbindlichkeiten nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes fallen;
- c)
-
Verbindlichkeiten mit einer vertraglichen Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr, die gestellt werden von
- i)
- der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
- ii)
- der Zentralbank eines Drittlands;
- iii)
- Finanzkunden;
- d)
- alle sonstigen in den Artikeln 428m, 428n und 428o nicht genannten Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten oder -instrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr.
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