Artikel 428u CRR (VO (EU) 2013/575)
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %
Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung nach Anhang I mit einer Restlaufzeit von mindestens sechs Monaten, aber weniger als einem Jahr unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7,5 %.
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