Artikel 428y CRR (VO (EU) 2013/575)

Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %

Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 20 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 20 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.