Artikel 430c CRR (VO (EU) 2013/575)

Machbarkeitsbericht über das integrierte Meldesystem

(1) Die EBA erstellt einen Bericht über die Machbarkeit der Entwicklung eines einheitlichen und integrierten Systems zur Sammlung statistischer, abwicklungsspezifischer und aufsichtsrechtlicher Daten und erstattet der Kommission bis zum 28. Juni 2020 über ihre Ergebnisse Bericht.

(2) Bei der Ausarbeitung des Machbarkeitsberichts beteiligt die EBA die zuständigen Behörden sowie die Behörden, die für die Einlagensicherungssysteme und die Abwicklung zuständig sind, und insbesondere das ESZB. Bei dem Bericht wird die frühere Arbeit des ESZB in Bezug auf integrierte Datenerhebungen berücksichtigt und er gründet sich auf eine Kosten-/Nutzen-Gesamtanalyse, die mindestens Folgendes umfasst:

a)
die Erstellung einer Übersicht über Anzahl und Umfang der durch die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich erhobenen aktuellen Daten sowie über deren Herkunft und Granularität;
b)
die Erstellung eines einheitlichen Wörterbuchs der zu erhebenden Daten, um die Konvergenz der Meldeanforderungen hinsichtlich der regulären Meldepflichten zu erhöhen und überflüssige Abfragen zu vermeiden;
c)
die Einsetzung eines gemeinsamen Ausschusses, in dem zumindest die EBA und das ESZB vertreten sind, für die Entwicklung und Umsetzung eines integrierten Meldesystems;
d)
die Machbarkeit und die mögliche Ausgestaltung einer zentralen Datensammelstelle für das integrierte Meldesystem, einschließlich der Anforderungen, mit denen eine strenge Vertraulichkeit der erhobenen Daten, eine starke Authentifizierung und Verwaltung der Rechte auf Zugang zum System sowie Cybersicherheit sichergestellt wird, die

i)
ein zentrales Datenregister mit allen statistischen und aufsichtsrechtlichen Daten in der erforderlichen Granularität und Meldefrequenz für die jeweiligen Institute unterhält und in den erforderlichen Intervallen aktualisiert;
ii)
als Anlaufstelle für die zuständigen Behörden dient, indem sie alle Datenanfragen der zuständigen Behörden entgegennimmt, bearbeitet und bündelt, die Anfrage mit bereits erhobenen Meldedaten abgleicht und den zuständigen Behörden zeitnah Zugang zu den angefragten Informationen gewährt;
iii)
den zuständigen Behörden zusätzliche Unterstützung bei der Übermittlung von Datenanfragen an die Institute leistet und die angefragten Daten in das zentrale Datenregister einspeist;
iv)
eine koordinierende Rolle für den Austausch von Informationen und Daten zwischen den zuständigen Behörden innehat und
v)
die Verfahren und Prozesse der zuständigen Behörden berücksichtigt und in ein standardisiertes System überführt.

(3) Ein Jahr nach Vorlage des in diesem Artikel genannten Berichts legt die Kommission gegebenenfalls und unter Berücksichtigung des Machbarkeitsberichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag für die Einrichtung eines standardisierten und integrierten Meldesystems für Meldepflichten vor.

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