Artikel 433b CRR (VO (EU) 2013/575)
Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute
(1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:
- a)
-
jährlich die Angaben nach
- i)
- Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
- ii)
- Artikel 438 Buchstabe d;
- iii)
- Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j;
- b)
- halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.