Artikel 433b CRR (VO (EU) 2013/575)

Offenlegung durch kleine und nicht komplexe Institute

(1) Kleine und nicht komplexe Institute legen die nachstehend aufgeführten Angaben mit folgender Häufigkeit offen:

a)
jährlich die Angaben nach

i)
Artikel 435 Absatz 1 Buchstaben a, e und f;
ii)
Artikel 438 Buchstabe d;
iii)
Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben a bis d, h, i und j;

b)
halbjährlich die Schlüsselparameter nach Artikel 447.

(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels legen nicht börsennotierte kleine und nicht komplexe Institute die Schlüsselparameter nach Artikel 447 jährlich offen.

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