Artikel 440 CRR (VO (EU) 2013/575)
Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern
In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:
- a)
- die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
- b)
- die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.
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