Artikel 440 CRR (VO (EU) 2013/575)

Offenlegung von antizyklischen Kapitalpuffern

In Bezug auf die Einhaltung des nach Titel VII Kapitel 4 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen antizyklischen Kapitalpuffers legen die Institute folgende Informationen offen:

a)
die geografische Verteilung der Risikopositionsbeträge und die risikogewichteten Positionsbeträge ihrer Kreditrisikopositionen, die als Grundlage für die Berechnung ihrer antizyklischen Kapitalpuffer verwendet werden;
b)
die Höhe ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

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