Artikel 443 CRR (VO (EU) 2013/575)

Offenlegung von belasteten und unbelasteten Vermögenswerten

Die Institute legen Informationen zu ihren belasteten und unbelasteten Vermögenswerten offen. Dazu verwenden die Institute den Buchwert je Risikopositionsklasse, aufgeschlüsselt nach der Bonität der Vermögenswerte, und den gesamten belasteten und unbelasteten Buchwert. Die Offenlegung von Angaben zu belasteten und unbelasteten Vermögenswerten beinhaltet nicht die von den Zentralbanken gewährte Liquiditätshilfe in Notfällen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.