Artikel 458 CRR (VO (EU) 2013/575)

Auf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko

(1) Ein Mitgliedstaat benennt die mit der Anwendung dieses Artikels betraute Behörde. Diese Behörde ist die zuständige Behörde oder die benannte Behörde.

(2) Erkennt die nach Absatz 1 dieses Artikels benannte Behörde Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos im Finanzsystem mit möglicherweise schweren negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat, auf die nach ihrer Ansicht mit anderen Instrumenten der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU nicht so wirksam reagiert werden kann wie durch die Umsetzung strengerer nationaler Maßnahmen, so teilt sie dies der Kommission und dem ESRB mit. Der ESRB leitet die Mitteilung unverzüglich an das Europäische Parlament, den Rat und die EBA weiter.

Der Mitteilung sind die folgenden Dokumente beigefügt und sie enthält gegebenenfalls auch einschlägige quantitative oder qualitative Nachweise für

a)
die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos,
b)
die Gründe, weshalb solche Veränderungen die Finanzstabilität auf nationaler Ebene oder die Realwirtschaft gefährden könnten,
c)
eine Erläuterung, warum die Behörde der Ansicht ist, dass die Instrumente der Makroaufsicht gemäß den Artikeln 124 und 164 dieser Verordnung und den Artikeln 133 und 136 der Richtlinie 2013/36/EU zur Behebung dieser Risiken weniger geeignet und weniger wirksam wären als die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen gemäß Buchstabe d des vorliegenden Absatzes,
d)
die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen für im Inland zugelassene Institute oder einen Teil davon, mit denen die Veränderungen der Intensität des Risikos vermindert werden sollen; diese betreffen:

i)
die Höhe der Eigenmittel gemäß Artikel 92;
ii)
die Eigenmittelanforderungen für Großkredite nach Artikel 392 und den Artikeln 395 bis 403;
iii)
die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6;
iv)
die Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen in der Wohnimmobilien- und Gewerbeimmobilienbranche;
v)
die Offenlegungspflichten nach Teil 8;
vi)
die Höhe des Kapitalerhaltungspuffers nach Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU oder
vii)
Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche,

e)
eine Erläuterung, weshalb die nach Absatz 1 benannte Behörde diese vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die Behebung der Situation für geeignet, wirksam und verhältnismäßig hält und
f)
eine Bewertung der voraussichtlichen positiven oder negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Binnenmarkt, die sich auf die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Informationen stützt.

(3) Wird es den nach Absatz 1 benannten Behörden gestattet, im Einklang mit diesem Artikel nationale Maßnahmen zu ergreifen, so stellen sie den einschlägigen zuständigen oder benannten Behörden in anderen Mitgliedstaaten alle relevanten Informationen zur Verfügung.

(4) Dem Rat wird die Befugnis übertragen, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d abzulehnen.

Binnen eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 leiten der ESRB und die EBA dem Rat, der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Stellungnahmen zu den in Absatz 2 Buchstaben a bis f genannten Angelegenheiten zu.

Wenn belastbare, solide und detaillierte Nachweise vorliegen, dass die Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt haben wird, die den Nutzen für die Finanzstabilität infolge der Verminderung des festgestellten Makroaufsichts- oder Systemrisikos überwiegen, kann die Kommission innerhalb eines Monats unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Unterabsatz 2 dem Rat einen Durchführungsrechtsakt vorschlagen, um die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen abzulehnen.

Legt die Kommission innerhalb dieser Monatsfrist keinen Vorschlag vor, darf der betroffene Mitgliedstaat die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen unmittelbar für die Dauer von bis zu zwei Jahren oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, erlassen.

Der Rat entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission über diesen und legt dar, warum er die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ablehnt oder nicht.

Der Rat lehnt die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen nur ab, wenn seiner Ansicht nach eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind:

a)
Die Veränderungen der Intensität des Makroaufsichts- oder Systemrisikos sind so geartet, dass sie eine Gefahr für die nationale Finanzstabilität darstellen;
b)
die Instrumente der Makroaufsicht gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sind zur Behebung des ermittelten Makroaufsichts- oder Systemrisikos weniger geeignet und weniger wirksam als die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen;
c)
die vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen ziehen keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem anderer Mitgliedstaaten insgesamt oder auf Teile davon oder das Finanzsystem der Union insgesamt in Form oder durch Schaffung eines Hindernisses für das Funktionieren des Binnenmarktes nach sich;
d)
das Problem betrifft nur einen Mitgliedstaat.

Bei seiner Bewertung berücksichtigt der Rat die Stellungnahmen des ESRB und der EBA und stützt sich auf die von der nach Absatz 1 benannten Behörde gemäß Absatz 2 vorgelegten Nachweise.

Erlässt der Rat innerhalb eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags keinen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der vorgeschlagenen nationalen Maßnahmen, darf der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen erlassen und sie bis zu zwei Jahre lang oder solange, bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, anwenden.

(5) Andere Mitgliedstaaten können die gemäß diesem Artikel erlassenen Maßnahmen anerkennen und sie auf im Inland zugelassene Institute anwenden, die Zweigstellen oder Risikopositionen haben, die sich in dem Mitgliedstaat befinden, dem die Anwendung der Maßnahme gestattet wurde.

(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, zeigen dies dem Rat, der Kommission, der EBA, dem ESRB und dem Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, an.

(7) Bei der Entscheidung darüber, ob sie die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, tragen die Mitgliedstaaten den Kriterien des Absatzes 4 Rechnung.

(8) Der Mitgliedstaat, dem die Anwendung der Maßnahmen gestattet wurde, kann den ESRB bitten, an einen Mitgliedstaat oder Mitgliedstaaten, der (die) die Maßnahmen nicht anerkennt (anerkennen), eine Empfehlung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zu richten.

(9) Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 erteilten Erlaubnis überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage und kann daraufhin gemäß dem Verfahren nach Absatz 4 einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird. Nach der ersten Verlängerung überprüft die Kommission in Abstimmung mit dem ESRB und der EBA die Lage danach mindestens alle zwei Jahre.

(10) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 3 bis 9 des vorliegenden Artikels dürfen die Mitgliedstaaten für bis zu zwei Jahre oder bis das Makroaufsichts- oder Systemrisiko nicht mehr besteht, falls dies früher eintritt, und sofern die Bedingungen und Anzeigepflichten des Absatzes 2 eingehalten werden, die Risikogewichte für die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffern iv und vii genannten Risikopositionen über die in dieser Verordnung vorgesehenen Werte hinaus um bis zu 25 % zu erhöhen und die Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 um bis zu 15 % senken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.