Artikel 497 CRR (VO (EU) 2013/575)

Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

(1) Wenn eine in einem Drittstaat ansässige ZGP eine Anerkennung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 beantragt, kann ein Institut die jeweilige ZGP ab dem Datum, an dem sie ihren Antrag auf Anerkennung bei der ESMA gestellt hat, bis zu einem der folgenden Daten als qualifizierte zentrale Gegenpartei ansehen:

a)
wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, bereits einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat und dieser Durchführungsrechtsakt in Kraft getreten ist: bis zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;
b)
wenn die Kommission in Bezug auf das Drittland, in dem die ZGP ihren Sitz hat, noch keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 angenommen hat oder dieser Durchführungsrechtsakt noch nicht in Kraft getreten ist: bis zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte:

i)
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts;
ii)
bei ZGP, die den Antrag nach dem 27. Juni 2019 gestellt haben, zwei Jahre nach dem Datum der Antragstellung;
iii)
bei denjenigen ZGP, die den Antrag vor dem 27. Juni 2019 gestellt haben, 28. Juni 2021.

(2) Hat eine ZGP nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die es ihr erlauben, deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, so berechnet ein Institut bis zum Ende des Zeitraums nach Absatz 1 die Eigenmittelanforderung nicht nach der Formel in Artikel 308 Absatz 2, sondern nach folgender Formel:

KCMi maxKCCPIMiDFCCPIM ; 8 %2 %IMi

dabei gilt:

KCMi =
die Eigenmittelanforderung;
KCCP=
das hypothetische Kapital der qualifizierten ZGP, das dem Institut von der qualifizierten ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt wird;
DFCCP=
die vorfinanzierten finanziellen Mittel der ZGP, die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 50c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilt werden;
i=
der Index für das Clearingmitglied;
IMi=
der Ersteinschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP und
IM=
die dem Institut von der ZGP gemäß Artikel 89 Absatz 5a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mitgeteilte Gesamteinschusssumme.

(3) Die Kommission kann in Ausnahmefällen — wenn dies notwendig und angemessen ist, um Störungen an den internationalen Finanzmärkten zu vermeiden — im Wege von Durchführungsrechtsakten und vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss erlassen, um die Übergangsbestimmungen gemäß Absatz 1 einmal um zwölf Monate zu verlängern.

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