Artikel 500a CRR (VO (EU) 2013/575)

Vorübergehende Behandlung von in der Währung eines anderen Mitgliedstaats begebenen Staatsschuldtiteln

(1) Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2024 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes:

a)
bis zum 31. Dezember 2022 werden 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;
b)
2023 werden 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt;
c)
2024 werden 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts als auf diese Risikopositionswerte angewandtes Risikogewicht festgesetzt.

(2) Abweichend von Artikel 395 Absatz 1 und Artikel 493 Absatz 4 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionen bis zu den folgenden Obergrenzen zu halten:

a)
100 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2023;
b)
75 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2024;
c)
50 % des Kernkapitals des Instituts zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025.

Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Obergrenzen gelten für Risikopositionswerte nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403.

(3) Abweichend von Artikel 150 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dürfen Institute nach Erhalt der vorherigen Erlaubnis der zuständigen Behörden und gemäß den in Artikel 150 festgelegten Bedingungen den Standardansatz auch für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken anwenden, wenn diesen Risikopositionen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

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