Artikel 501 CRR (VO (EU) 2013/575)

Anpassung der risikogewichteten nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber KMU

(1) Die Institute passen die risikogewichteten Positionsbeträge von nicht ausgefallenen Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA), die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 bzw. 3 berechnet werden, nach folgender Formel an:

RWEA* RWEAminE*; EUR 25000000,7619maxE*EUR 2500000; 00,85E*

dabei gilt:

RWEA*=
der durch einen Faktor zur Unterstützung von KMU angepasste RWEA und
E* ist=

a)
entweder der dem Institut, seinen Tochterunternehmen, seinen Mutterunternehmen und anderen Tochterunternehmen dieser Mutterunternehmen von dem KMU oder der Gruppe verbundener Kunden des KMU insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, mit Ausnahme von Forderungen oder Eventualforderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind;
b)
oder, wenn der Gesamtbetrag nach Buchstabe a gleich 0 ist, der Betrag der Forderungen oder Eventualforderungen gegen das KMU oder die Gruppe verbundener Kunden des KMU, die durch Wohnimmobilien besichert sind und die von der Berechnung des in jenem Buchstaben genannten Gesamtbetrags ausgenommen sind.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels

a)
wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft” oder der Risikopositionsklasse „Risikopositionen gegenüber Unternehmen” oder der Risikopositionsklasse „durch Immobilien besicherte Risikopositionen” zugeordnet;
b)
wird ein KMU als solches entsprechend der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) definiert; von den Kriterien nach Artikel 2 des Anhangs der genannten Empfehlung wird lediglich der Jahresumsatz berücksichtigt;
c)
trifft das Institut alle angemessenen Maßnahmen, um E* korrekt zu bestimmen und die gemäß Buchstabe b erforderlichen Informationen zu erhalten.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

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