Artikel 51 CRR (VO (EU) 2013/575)
Posten des zusätzlichen Kernkapitals
Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:
- a)
- Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
- b)
- dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.
Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.
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