Artikel 51 CRR (VO (EU) 2013/575)

Posten des zusätzlichen Kernkapitals

Die Posten des zusätzlichen Kernkapitals bestehen aus:

a)
Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen von Artikel 52 Absatz 1 erfüllen;
b)
dem mit den Instrumenten gemäß Buchstabe a verbundenen Agio.

Die unter Buchstabe a genannten Instrumente gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals.

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