Artikel 512 CRR (VO (EU) 2013/575)
Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Anwendung und Wirksamkeit der Bestimmungen des Teils 5 vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte vor.
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