Artikel 519d CRR (VO (EU) 2013/575)

Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte

(1) In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum 10. Januar 2027 Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg der Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden:

a)
der Grad der Verschuldung außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards diese Verschuldung verringern könnte, wenn sie auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt;
b)
die Wesentlichkeit der von Instituten in der Union gehaltenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen;
c)
die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf Institute in der Union für die beiden vom Rat für Finanzstabilität empfohlenen Umsetzungsansätze, nämlich eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung, und zwar für ein Szenario, in dem Institute in der Union die Abschläge für ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen;
d)
die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf die Funktionsweise der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Union;
e)
den Umsetzungsansatz, der angesichts der unter den Buchstaben a bis d festgelegten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen.

(3) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

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