Artikel 520 CRR (VO (EU) 2013/575)

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
In Titel IV wird folgendes Kapitel eingefügt:

KAPITEL 4

Berechnungen und Meldungen für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 50a Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung (KCCP)

(1) Für die Zwecke des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen vom 26. Juni 2013 berechnet eine ZGP(*) für alle Kontrakte und Transaktionen, die sie für alle ihre Clearingmitglieder im Deckungskreis des jeweiligen Ausfallfonds cleart, KCCP wie in Absatz 2 erläutert.

(2) Eine ZGP berechnet die hypothetische Kapitalanforderung (KCCP) wie folgt:

KCCP i maxEBRMi IMi DFi;0 RW captial ratio

dabei entspricht

EBRMi=
dem Risikopositionswert vor Risikominderung, der gleich dem Wert der Risikoposition der ZGP gegenüber Clearingmitglied i aus den Kontrakten und Transaktionen mit dem betreffenden Clearingmitglied ist, und der ohne Anrechnung der von diesem Clearingmitglied gestellten Sicherheit ermittelt wird,
IMi=
dem Einschuss von Clearingmitglied i bei der ZGP,
DFi=
dem vorfinanzierten Beitrag von Clearingmitglied i,
RW=
einem Risikogewicht von 20 %,
capital ratio (Eigenkapitalquote)=
8 %.

Alle Werte der Formel nach Unterabsatz 1 beziehen sich auf die Bewertung am Tagesende vor dem Austausch der in der letzten Nachschussforderung des betreffenden Tages geforderten Nachschüsse.

(3) Eine ZGP führt die nach Absatz 2 vorgeschriebene Berechnung zumindest quartalsweise durch oder häufiger, wenn die für die Institute unter ihren Clearingmitgliedern zuständigen Behörden dies verlangen.

(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 3 folgendes zu präzisieren:

a)
Häufigkeit und Termine der Berechnungen nach Absatz 2,
b)
die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts häufigere Berechnungen und Meldungen verlangen kann als unter Buchstabe a festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50b Allgemeine Regeln für die Berechnung der KCCP

Für die Zwecke der Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 gilt:

a)
Eine ZGP berechnet den Wert der Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern wie folgt:

i)
für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet sie den Wert nach der Marktbewertungsmethode gemäß Artikel 274 jener Verordnung,
ii)
für Risikopositionen aus Kontrakten und Geschäften nach Artikel 301 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) Nr. …/2013 berechnet sie den Wert gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 jener Verordnung mit den aufsichtlichen Volatilitätsanpassungen gemäß den Artikeln 223 und 224; die Ausnahmeregelung nach Artikel 285 Absatz 2 Satz 2 Ziffer i jener Verordnung findet keine Anwendung,
iii)
für Risikopositionen aus in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht genannten Geschäften berechnet sie den Wert gemäß Teil 3 Titel V jener Verordnung;

b)
für Institute im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die Netting-Sätze dieselben wie die in Teil 3 Titel II jener Verordnung festgelegten Nettingsätze;
c)
bei der Berechnung der Werte nach Buchstabe a zieht die ZGP die von ihren Clearingmitgliedern gestellten Sicherheiten von ihren Risikopositionen ab und nimmt dabei angemessene aufsichtliche Volatilitätsanpassungen gemäß der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor;
e)
hat eine ZGP Risikopostionen gegenüber einer oder mehreren ZGP, so behandelt sie diese wie eine Risikopositionen gegenüber einem Clearingmitglied und bezieht Nachschüsse oder vorfinanzierte Beiträge dieser ZGP in die Berechnung von KCCP ein;
f)
hat eine ZGP mit ihren Clearing-Mitgliedern eine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie die deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann, behandelt sie diese Einschüsse für die Berechnung gemäß diesem Absatz wie vorfinanzierte Beiträge und nicht als Einschüsse;
h)
bei Anwendung der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt die ZGP die Formel nach Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii jener Verordnung durch die folgende:

PCEred 0.15 PCEgross 0.85 NGR PCEgross ,

wobei der Zähler von NGR gemäß Artikel 274 Absatz 1 jener Verordnung berechnet wird, unmittelbar bevor Nachschüsse am Ende des Abwicklungszeitraums tatsächlich getauscht werden, in der Zähler gleich den Brutto-Wiederbeschaffungskosten ist;

i)
kann eine ZGP NGR nicht gemäß Artikel 298 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen, so

i)
teilt sie den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit, dass sie NGR nicht berechnen kann und legt die Gründe dafür dar,
ii)
darf sie bei der Berechnung von PCEred nach Buchstabe h drei Monate lang für NGR einen Wert von 0,3 ansetzen,

j)
ist die ZGP am Ende des unter Buchstabe i Ziffer ii genannten Zeitraums noch immer nicht zur Berechnung des NGR-Werts in der Lage, so

i)
berechnet KCCP nicht mehr und
ii)
teilt dies den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständigen Behörden mit;

k)
zur Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts bei Optionen und Swaptionen gemäß der Marktbewertungsmethode nach Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 multipliziert eine ZGP den Nominalbetrag des Kontrakts mit dem absoluten Delta-Wert der Option δV δpnach Artikel 280 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung;
l)
hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, nimmt sie die Berechnung nach Artikel 50a Absatz 2 für jeden Fonds getrennt vor.
Artikel 50c Information

(1) Für die Zweck e des Artikels 308 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 macht eine ZGP den Instituten unter ihren Clearingmitgliedern und deren zuständige Behörden folgende Angaben:

a)
hypothetische Kapitalanforderung (KCCP),
b)
Summe der vorfinanzierten Beiträge (DFCM),
c)
Betrag ihrer vorfinanzierten finanziellen Mittel, die sie nach geltendem Recht oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit ihren Clearingmitgliedern zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, bevor sie die Ausfallfondsbeiträge der übrigen Clearingmitglieder (DFCCP) verwenden darf,
d)
die Gesamtzahl ihrer Clearingmitglieder (N),
e)
den Konzentrationsfaktor (β) nach Artikel 50d.

Hat eine ZGP mehr als einen Ausfallfonds, macht sie die Angaben nach Unterabsatz 1 für jeden Fonds getrennt.

(2) Die ZGP informiert die Institute unter ihren Clearingmitgliedern mindestens quartalsweise oder häufiger, wenn deren zuständige Behörden dies verlangen.

(3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a)
das einheitliche Formblatt für die Angaben nach Absatz 1;
b)
Häufigkeit und Termine der Information nach Absatz 2;
c)
die Fälle, in denen die zuständige Behörde eines als Clearingmitglied auftretenden Instituts die Angaben häufiger verlangen kann als unter Buchstabe b festgelegt.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis 1. Januar 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 50d Berechnung der von der ZGP zu meldenden besonderen Positionen

Für die Zwecke des Artikels 50c gilt Folgendes:

a)
Sieht die Satzung einer ZGP vor, dass sie ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise parallel zu den vorfinanzierten Beiträgen der Clearingmitglieder derart verwenden muss, dass diese Mittel den vorfinanzierten Beiträgen eines Clearingmitglieds in Bezug auf das Auffangen von Verlusten der ZGP bei Ausfall oder Insolvenz eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder der Höhe nach entsprechen, schlägt sie den entsprechenden Betrag dieser Mittel auf DFCM auf;
b)
sieht die Satzung einer ZGP vor, dass diese nach Verbrauch der Mittel des Ausfallfonds, aber vor Abruf der vertraglich zugesagten Beiträge ihrer Clearingmitglieder ihre finanziellen Mittel ganz oder teilweise zur Deckung der durch den Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder bedingten Verluste einsetzen muss, so schlägt die ZGP den entsprechenden Betrag dieser zusätzlichen finanziellen Mittel DFCCPaauf die Gesamtsumme der vorfinanzierten Beiträge (DF) wie folgt auf:

DF DFCCP DFCMDFCCPa .

c)
Eine ZGP berechnet den Konzentrationsfaktor (β) nach folgender Formel:

β PCEred,1 PCEred,2 i PCEred,i

dabei entspricht

PCEred,i=
dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit Clearingmitglied i,
PCEred,1=
dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den höchsten PCEred-Wert aufweist,
PCEred,2=
dem reduzierten potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert für alle Kontrakten und Transaktionen einer ZGP mit dem Clearingmitglied, das den zweithöchsten PCEred-Wert aufweist.

(2)
In Artikel 11 Absatz 15 wird Buchstabe b gestrichen.
(3)
In Artikel 89 wird folgender Absatzeingefügt:

5a. Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.

Bis 15 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 oder bis gemäß Artikel 25 jener Verordnung über die Anerkennung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, verfährt die ZGP wie in Unterabsatz 3 erläutert.

Bis zum Ablauf der Fristen nach den Unerabsätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Unterabsatzes 4 hat eine ZGP, die weder einen Ausfallfonds noch bindende Vereinbarungen mit ihren Clearingmitgliedern, die ihr erlauben, deren Einschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge zu verwenden, hat, gemäß Artikel 50c Absatz 1 außerdem die Gesamtsumme der Einschussbeträge, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, zu melden.

Die Fristen nach den Unterabsätzen 1 und 2 können im Einklang mit einem nach Artikel 497 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakt der Kommission um sechs Monate verlängert werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 176vom 27.6.2013, S. 1

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