ANHANG I CRR (VO (EU) 2013/575)

Einstufung außerbilanzieller Geschäfte

Unterklasse Posten
1
a)
Kreditderivate und allgemeine Kreditgarantien, darunter Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für Kredite und Wertpapiere dienen, und Akzepte, einschließlich Indossamente mit Akzeptcharakter, sowie jegliche andere direkte Kreditsubstitute;
b)
Verkäufe und Rückkaufsvereinbarungen sowie Anlagenverkäufe mit Rückgriff, wenn das Kreditrisiko beim Institut verbleibt;
c)
vom Institut verliehene Wertpapiere oder vom Institut als Sicherheit gestellte Wertpapiere, einschließlich in Fällen, in denen diese aus Repo-ähnlichen Geschäften resultieren;
d)
Terminkäufe von Vermögenswerten, Einlagentermingeschäfte (forward deposits) und teileingezahlte Aktien und Wertpapiere, die Zusagen mit gewisser Inanspruchnahme repräsentieren;
e)
außerbilanzielle Posten, die ein Kreditsubstitut darstellen und nicht ausdrücklich in einer anderen Kategorie enthalten sind;
f)
sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
2
a)
Absicherungsfazilitäten (note issuance facilities, NIF) und Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities, RUF), unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität;
b)
Erfüllungsbürgschaften, Bietungsbürgschaften, Erfüllungsgarantien und Standby-Akkreditive für bestimmte Transaktionen und ähnliche transaktionsbezogene Eventualposten, mit Ausnahme der in Unterklasse 4 genannten außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung;
c)
sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
3
a)
die nicht in Anspruch genommenen Beträge der Zusagen, unabhängig von der Laufzeit der zugrunde liegenden Fazilität, es sei denn, sie fallen unter eine andere Kategorie;
b)
sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
4
a)
Außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung:

i)
Erfüllungsgarantien (einschließlich Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften und damit verbundene Anzahlungs- und Einbehaltungsgarantien) und Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben,
ii)
unwiderrufliche Standby-Akkreditive (standby letters of credit), die nicht den Charakter eines Kreditsubstituts haben;
iii)
kurzfristige, selbstliquidierende Handelsakkreditive aus dem Warenverkehr, insbesondere Dokumentenakkreditive, die durch die zugrunde liegende Warenlieferung besichert sind, im Fall eines ausstellenden Instituts oder eines bestätigenden Instituts;

b)
sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.
5
a)
die nicht in Anspruch genommenen Beträge der bedingungslos kündbaren Zusagen;
b)
der nicht in Anspruch genommene Betrag aus Kundenkreditlinien, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, sie unter voller Ausschöpfung der gemäß dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen;
c)
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten für Bietungs- und Erfüllungsbürgschaften, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung bei einem Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt;
d)
sonstige außerbilanzielle Posten mit ähnlichem Risiko, die der EBA mitgeteilt wurden.

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