Artikel 10 VO (EU) 2013/576

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;
b)
sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
c)
sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
d)
sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
e)
für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

(2) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen in der Liste nach Artikel 34 Absatz 3 aufgeführten Einreiseort für Reisende aus einem nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestatten, vorausgesetzt, dass

a)
der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und
b)
die Hunde in Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 und mit den in der Genehmigung nach Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden.

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