Artikel 10 VO (EU) 2013/576
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet;
- b)
- sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
- c)
- sie wurden einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen, der den in Anhang IV genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
- d)
- sie entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
- e)
- für sie wird ein gemäß Artikel 26 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.
(2) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur über einen in der Liste nach Artikel 34 Absatz 3 aufgeführten Einreiseort für Reisende aus einem nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 aufgelisteten Gebiet oder Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von registrierten Militär- oder Such- und Rettungshunde über einen anderen Einreiseort als den für Reisende gestatten, vorausgesetzt, dass
- a)
- der Halter oder die ermächtigte Person vorab eine Genehmigung beantragt und der Mitgliedstaat diese Genehmigung erteilt hat und
- b)
- die Hunde in Einklang mit Artikel 34 Absatz 2 und mit den in der Genehmigung nach Buchstabe a dieses Absatzes vorgeschriebenen Vorkehrungen an einem von der zuständigen Behörde für diesen Zweck benannten Ort auf die Einhaltung der Bedingungen überprüft werden.
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