Artikel 11 VO (EU) 2013/576

Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelisteten Gebieten oder Drittländern in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, wenn die Tiere

a)
entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder
b)
zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe e genannten Gültigkeitsvorschriften erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn

a)
entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder
b)
die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des Ausweises, der für das Muttertier mitgeführt wird, festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.

(3) Die darauf folgende Verbringung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Heimtiere in einen anderen Mitgliedstaat zu anderen als Handelszwecken ist jedoch verboten, es sei denn, sie erfolgt unter den Bedingungen des Artikels 6 oder ihre Verbringung wurde gemäß Artikel 7 genehmigt und der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Verbringungen aus Gebieten oder Drittländern in sein Hoheitsgebiet gemäß Absatz 1 dieses Artikels ebenfalls genehmigt.

(4) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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