Artikel 12 VO (EU) 2013/576
Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
(1) Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c ist der Test zur Titrierung von Antikörpern bei Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten nicht erforderlich, wenn sie aus einem Gebiet oder Drittland, das gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgeführt ist, in einen Mitgliedstaat
- a)
- direkt,
- b)
- nach einem Aufenthalt ausschließlich in einem oder mehreren dieser Gebiete oder Drittländer oder
- c)
- nach der Durchfuhr durch ein nicht gemäß Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgelistetes Gebiet oder Drittland verbracht werden, sofern der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, nach der die Heimtiere bei dieser Durchfuhr keinen Kontakt zu Tieren von Arten hatten, die für Tollwut empfänglich sind, und ein gesichertes Beförderungsmittel oder das Gelände eines internationalen Flughafens nicht verlassen.
(2) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Erklärungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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