Artikel 13 VO (EU) 2013/576
Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern
(1) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 1, in diesem Abschnitt und in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.
(2) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer, die einen Antrag auf Aufnahme in die Liste gestellt haben und darin nachgewiesen haben, dass sie in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten nachweislich mindestens die folgenden Kriterien erfüllen:
- a)
- Die Meldung von Tollwutfällen bei den zuständigen Behörden ist zwingend vorgeschrieben;
- b)
- Vorhandensein eines wirksamen Überwachungssystems für Tollwut, das als Mindestanforderung ein laufendes Früherkennungsprogramm zur Entdeckung und Meldung tollwutverdächtiger Tiere umfasst, seit mindestens zwei Jahren vor Antragstellung;
- c)
-
ihre Veterinär- und Kontrolldienststellen und die Befugnisse dieser Dienststellen, die Aufsicht, der sie unterliegen, sowie die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich Personal und Laborkapazitäten, sind ausreichend, um
- i)
- die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken wirksam anzuwenden und durchzusetzen und
- ii)
- die Gültigkeit der gemäß Artikel 26 ausgestellten Ausweise im Format nach Artikel 25 zu gewährleisten;
- d)
-
es sind Vorschriften zur Tollwutprävention und -bekämpfung in Kraft und werden wirksam durchgeführt, um das Infektionsrisiko für Heimtiere zu minimieren, einschließlich Vorschriften für die Einfuhr von Heimtieren aus anderen Ländern oder Gebieten und gegebenenfalls für
- i)
- die Kontrolle der streunenden Hunde- und Katzenpopulation,
- ii)
- die Impfung von Heimtieren gegen Tollwut, insbesondere wenn Tollwut bei Vampirfledermäusen aufgetreten ist, und
- iii)
- die Kontrolle und Tilgung der Tollwut bei wild lebenden Tieren;
- e)
- es sind Vorschriften für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen in Kraft.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Gebiete oder Drittländer.
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