Artikel 15 VO (EU) 2013/576
Erstellung einer Liste von Gebieten und Drittländern
Die Kommission kann mittels eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Gebiete und Drittländer erlassen, die in Bezug auf Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten nachweislich Vorschriften anwenden, deren Inhalt und Wirkung gleichwertig mit den Vorschriften sind, die in Kapitel II Abschnitt 2, in diesem Abschnitt sowie in Kapitel VI Abschnitt 2 festgelegt sind, sowie gegebenenfalls mit den gemäß dieser Vorschriften erlassenen Vorschriften.
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