Artikel 16 VO (EU) 2013/576

Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern und Gebieten

Abweichend von den Artikeln 10 und 14 darf die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den folgenden Ländern und Gebieten zu den in den einzelstaatlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen fortgesetzt werden:

a)
San Marino und Italien,
b)
Vatikan und Italien,
c)
Monaco und Frankreich,
d)
Andorra und Frankreich,
e)
Andorra und Spanien,
f)
Norwegen und Schweden,
g)
Färöer und Dänemark,
h)
Grönland und Dänemark.

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