Artikel 17 VO (EU) 2013/576

Kennzeichnung von Heimtieren

(1) Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten werden gekennzeichnet durch die Implantierung eines Transponders oder durch eine deutlich lesbare Tätowierung, die vor dem 3. Juli 2011 vorgenommen wurde.

Erfüllt der in Unterabsatz 1 genannte Transponder die in Anhang II aufgeführten technischen Anforderungen nicht, stellt der Halter oder die ermächtigte Person bei jeder Überprüfung der Kennzeichnung gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 und Artikel 26 sowie bei den Nämlichkeitskontrollen gemäß Artikel 33 und Artikel 34 Absatz 1 die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Mittel bereit.

(2) Heimtiere der in Anhang I Teil B genannten Arten werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder Tierart so gekennzeichnet oder beschrieben, dass sich das Heimtier dem entsprechenden Ausweis zuordnen lässt.

Im Hinblick auf die Vielfalt der in Anhang I Teil B genannten Arten wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte für solche artspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung oder Beschreibung von Heimtieren dieser Arten zu erlassen, wobei jegliche einschlägigen nationalen Vorschriften zu berücksichtigen sind.

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