Artikel 19 VO (EU) 2013/576
Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung
(1) Für den Fall, dass vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen für den Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Gesundheit von Heimtieren zur Bekämpfung anderer Krankheiten oder Infektionen als Tollwut erforderlich sind, die durch die Verbringung dieser Heimtiere verbreitet werden können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte hinsichtlich artspezifischer Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen solche Krankheiten oder Infektionen zu erlassen.
Ist dies im Falle von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so findet das Verfahren gemäß Artikel 40 auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Absatz erlassen werden, Anwendung.
(2) Die artspezifischen vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen, die durch einen delegierten Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen werden, stützen sich auf geeignete, zuverlässige und validierte wissenschaftliche Erkenntnisse und werden in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier angewendet, das mit der Verbringung von Heimtieren, die von anderen Krankheiten oder Infektionen als Tollwut betroffen sein können, zu anderen als Handelszwecken einhergeht.
(3) Die in Absatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können außerdem umfassen:
- a)
- Vorschriften für die Einstufung der Mitgliedstaaten oder ihrer Teile nach ihrem Tiergesundheitsstatus und ihren Überwachungs- und Meldesystemen für bestimmte andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
- b)
- die Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben, um die in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen weiterhin anwenden zu dürfen;
- c)
- die Bedingungen für die Anwendung und die Bescheinigung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen vor der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken;
- d)
- die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von der Anwendung der in Absatz 2 genannten vorbeugenden Gesundheitsmaßnahmen unter bestimmten, genau festgelegten Umständen.
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