Artikel 20 VO (EU) 2013/576
Liste der Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a
Die Kommission kann mit einem Durchführungsrechtsakt Listen der Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten annehmen, die die Vorschriften für die Einstufung von Mitgliedstaaten oder Teilen davon gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a erfüllen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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