Artikel 2 VO (EU) 2013/576

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Gebiet oder Drittland in die Mitgliedstaaten.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet

a)
der Verordnung (EG) Nr. 338/97;
b)
jeglicher nationalen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Beschränkung der Verbringung bestimmter Arten oder Rassen von Heimtieren aufgrund anderer Erwägungen als solcher, die die Tiergesundheit betreffen, erlassen, veröffentlicht und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben.

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