Artikel 3 VO (EU) 2013/576

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)
„Verbringung zu anderen als Handelszwecken” jede Verbringung, die weder den Verkauf eines Heimtieres noch den Übergang des Eigentums an dem Heimtier bezweckt;
b)
„Heimtier” ein Tier einer der in Anhang I genannten Arten, das von seinem Halter oder einer ermächtigten Person bei einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt wird und für das der Halter oder die ermächtigte Person für die Dauer solch einer Verbringung zu anderen als Handelszwecken verantwortlich bleibt;
c)
„Halter” eine natürliche Person, die im Ausweis als Halter genannt ist;
d)
„ermächtigte Person” eine natürliche Person, die schriftlich vom Halter ermächtigt wird, im Auftrag des Halters die Verbringung des Heimtieres zu anderen als Handelszwecken durchzuführen;
e)
„Transponder” einen passiven Nur-Lese-Radiofrequenz-Identifikations-Chip;
f)
„Ausweis” ein Dokument, das im Einklang mit dem Muster erstellt wird, das in gemäß dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt wird, und anhand dessen das Heimtier eindeutig identifiziert und sein Gesundheitsstatus für die Zwecke dieser Verordnung kontrolliert werden kann;
g)
„ermächtigter Tierarzt” einen Tierarzt, der von der zuständigen Behörde ermächtigt worden ist, bestimmte Tätigkeiten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung oder mit anderen aufgrund dieser Verordnung verabschiedeten Rechtsakten auszuführen;
h)
„amtlicher Tierarzt” einen von der zuständigen Behörde ernannten Tierarzt;
i)
„Dokumentenkontrolle” die Prüfung des für das Heimtier mitgeführten Ausweises;
j)
„Nämlichkeitskontrolle” die Überprüfung der Übereinstimmung des Ausweises mit dem Heimtier und gegebenenfalls des Vorhandenseins und der Konformität der Kennzeichnung;
k)
„Einreiseort für Reisende” jeden von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 1 benannten Bereich.

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