Artikel 4 VO (EU) 2013/576

Allgemeine Verpflichtung

Die Verbringung von Heimtieren, welche die tierseuchenrechtlichen Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, zu anderen als Handelszwecken darf nicht aus anderen als den aus der Anwendung dieser Verordnung resultierenden tierseuchenrechtlichen Gründen verboten, beschränkt oder behindert werden.

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