Artikel 5 VO (EU) 2013/576

Höchstzahl der Heimtiere

(1) Die Zahl der Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten, die vom Halter oder von einer ermächtigten Person bei einer einzelnen Verbringung zu anderen als Handelszwecken mitgeführt werden dürfen, beträgt höchstens fünf.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Höchstzahl von fünf Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten überschritten werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfolgt zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen;
b)
der Halter oder die ermächtigte Person legt einen schriftlichen Nachweis dafür vor, dass die Heimtiere für die Teilnahme an einer der unter Buchstabe a genannten Veranstaltungen oder bei einer Vereinigung, die solche Veranstaltungen organisiert, registriert sind;
c)
die Heimtiere sind mehr als sechs Monate alt.

(3) Die Mitgliedstaaten können Standardkontrollen vor Ort durchführen, um zu prüfen, ob die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Informationen korrekt sind.

(4) In Fällen, in denen die in Absatz 1 genannte Höchstzahl der Heimtiere überschritten wird und die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, müssen diese Heimtiere den tierseuchenrechtlichen Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG für die betreffenden Arten genügen und die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass bei diesen Tieren gegebenenfalls Veterinärkontrollen nach der Richtlinie 90/425/EWG oder der Richtlinie 91/496/EWG durchgeführt werden.

(5) Um zu verhindern, dass die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu gewerblichen Zwecken betrügerisch als Verbringung zu anderen als Handelszwecken getarnt wird, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 39 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die festlegen, wie viele Heimtiere dieser Arten der Halter oder eine ermächtigte Person bei einer einzigen Verbringung zu anderen als Handelszwecken höchstens mitführen darf.

(6) Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 29. Juni 2018 über die Anwendung dieses Artikels. Auf der Grundlage ihres Berichts schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

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