Artikel 6 VO (EU) 2013/576
Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet,
- b)
- sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
- c)
- sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
- d)
- für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.
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