Artikel 6 VO (EU) 2013/576

Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken

Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nur aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht werden, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Sie sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 gekennzeichnet,
b)
sie haben eine Tollwutimpfung erhalten, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entspricht;
c)
sie entsprechen den nach Artikel 19 Absatz 1 erlassenen Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
d)
für sie wird ein gemäß Artikel 22 ordnungsgemäß ausgefüllter und ausgestellter Ausweis mitgeführt.

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