Artikel 7 VO (EU) 2013/576
Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Buchstabe b die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die
- a)
- entweder weniger als 12 Wochen alt sind und keine Tollwutschutzimpfung erhalten haben oder
- b)
- zwischen 12 und 16 Wochen alt sind und eine Tollwutschutzimpfung erhalten haben, aber noch nicht die Gültigkeitsvorschriften gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe e erfüllen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur dann erteilt werden, wenn
- a)
- entweder der Halter oder die ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die Heimtiere von ihrer Geburt an bis zum Zeitpunkt ihrer Verbringung zu anderen als Handelszwecken keinen Kontakt zu wild lebenden Tieren für Tollwut empfänglicher Arten hatten, oder
- b)
- die Heimtiere vom Muttertier begleitet werden, von dem sie noch abhängig sind, und anhand des ihr Muttertier begleitenden Ausweises festgestellt werden kann, dass das Muttertier vor ihrer Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den in Anhang III genannten Gültigkeitsvorschriften entsprach.
(3) Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts Vorschriften zum Format, zur Gestaltung und zu den Sprachen der Erklärungen nach Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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