Artikel 8 VO (EU) 2013/576
Ausnahme von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten
(1) Abweichend von Artikel 6 Buchstabe b kann die direkte Verbringung nicht gegen Tollwut geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder Teilen von diesen nach dem Verfahren des Absatzes 2 auf gemeinsamen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt werden.
(2) Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste von Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 dieses Artikels ermächtigt sind, gegenseitige Vereinbarungen zur Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b zu schließen. In dieser Liste werden die Teile der Mitgliedstaaten festgelegt, für die die Abweichung gelten kann.
(3) Um in die in Absatz 2 genannte Liste aufgenommen zu werden, übermitteln die an einer solchen gegenseitigen Vereinbarung interessierten Mitgliedstaaten der Kommission einen gemeinsamen Antrag mit Einzelheiten des Vereinbarungsentwurfs, anhand dessen sie unter Berücksichtigung der im Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) empfohlenen Verfahren, nach denen sich ein Land oder eine Zone für tollwutfrei erklären kann, nachweisen können, dass sie mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- Die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über funktionierende Tollwutüberwachungs- und -meldesysteme;
- b)
- die antragstellenden Mitgliedstaaten bzw. die Teile ihres Hoheitsgebiets, für die der Antrag gestellt wird, sind — basierend auf den Informationen der in Buchstabe a genannten Systeme — zum Zeitpunkt der Stellung des gemeinsamen Antrags seit mindestens zwei Jahren tollwutfrei, und es ist nicht bekannt, dass Tollwut bei wild lebenden Tieren in den Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten oder Teilen davon innerhalb dieses Zeitraums vorgekommen ist;
- c)
- die antragstellenden Mitgliedstaaten verfügen über effiziente und wirksame Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Tollwut in ihre Hoheitsgebiete sowie deren Ausbreitung;
- d)
- der Antrag auf Abweichung von Artikel 6 Buchstabe b ist gerechtfertigt und steht im Verhältnis zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier, die mit der direkten Verbringung nicht geimpfter Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem der antragstellenden Mitgliedstaaten in den anderen oder in einen Teil von dessen Hoheitsgebiet einhergehen.
Der gemeinsame Antrag enthält angemessene, zuverlässige und wissenschaftlich validierte Informationen.
(4) Führt eine Änderung der in Absatz 3 genannten Gegebenheiten dazu, dass die Anwendung der Ausnahme nicht länger gerechtfertigt ist, so streicht die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets oder Teilen davon aus der in Absatz 2 genannten Liste.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit aufgrund von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission unverzüglich anwendbare Durchführungsrechtsakte zur Aktualisierung der Liste der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mitgliedstaaten oder Teilen davon nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren.
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