Artikel 23 VO (EU) 2013/576

Ausgabe von Blankoausweisen

(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Blankoausweise nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden und dass der Name und die Kontaktdaten dieser Tierärzte in Verbindung mit der in Artikel 21 Absatz 3 genannten Nummer registriert werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden für einen von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Mindestzeitraum, der allerdings drei Jahre nicht unterschreitet, aufbewahrt.

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