Artikel 24 VO (EU) 2013/576

Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 21 Absatz 1

(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, wenn für sie der nach Artikel 26 ausgestellte Ausweis mitgeführt wird.

(2) Gegebenenfalls wird die Einhaltung der Vorschriften des Artikels 6 Buchstabe c in dem in Absatz 1 genannten Ausweis nach Abschluss der in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Kontrollen bescheinigt.

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