Artikel 25 VO (EU) 2013/576

Format und Inhalt des Ausweises nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e

(1) Der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannte Ausweis hat das Format einer Tiergesundheitsbescheinigung nach dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels festzulegenden Muster und enthält Eingabefelder für die Eintragung der folgenden Angaben:

a)
Ort des Transponders oder der Tätowierung und entweder Zeitpunkt der Anbringung oder Zeitpunkt des Ablesens des Transponders oder der Tätowierung sowie alphanumerischer Code, den der Transponder oder die Tätowierung anzeigt;
b)
Art, Rasse, Geburtsdatum nach Angaben des Tierhalters, Geschlecht und Farbe des Tieres;
c)
eine einzigartige Bescheinigungsnummer;
d)
Name und Kontaktinformationen des Tierhalters oder der ermächtigten Person;
e)
Name, Kontaktinformationen und Unterschrift des amtlichen oder ermächtigten Tierarztes, der den Ausweis ausstellt;
f)
Angaben über die Tollwutimpfung;
g)
Zeitpunkt der Blutentnahme für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern;
h)
Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut;
i)
Name und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde, die den Sichtvermerk anbringt;
j)
Name, Unterschrift und Kontaktinformationen des Vertreters der zuständigen Behörde, die die Kontrollen nach Artikel 34 durchgeführt hat, und Zeitpunkt dieser Kontrollen;
k)
sonstige zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Tieres.

(2) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, der das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Muster sowie Anforderungen in Bezug auf die Sprachen, die Gestaltung und die Gültigkeit der in demselben Absatz genannten Tiergesundheitsbescheinigung enthält. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3) Eine schriftliche Erklärung, die vom Tierhalter oder der ermächtigten Person unterzeichnet ist und die bestätigt, dass das Heimtier zu anderen als Handelszwecken in die Union verbracht wird, ist Teil des in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e genannten Ausweises.

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