Artikel 36 VO (EU) 2013/576

Schutzmaßnahmen

(1) Wenn in einem Mitgliedstaat, Gebiet oder Drittland Tollwut oder eine andere Krankheit oder Infektion auftritt oder sich ausbreitet und eine schwerwiegende Bedrohung der Gesundheit von Mensch oder Tier darstellen könnte, kann die Kommission von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats mit einem Durchführungsrechtsakt unverzüglich je nach Schwere der Lage eine der folgenden Maßnahmen treffen:

a)
Aussetzung der Verbringung oder Durchfuhr von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands;
b)
Festlegung besonderer Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus dem gesamten oder einem Teil des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats oder Gebiets oder Drittlands.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit zur Eindämmung oder Abwendung eines schwerwiegendes Risikos für die Gesundheit von Mensch oder Tier erlässt die Kommission nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Verfahren unverzüglich anzuwendende Durchführungsrechtsakte.

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