Artikel 37 VO (EU) 2013/576
Informationspflichten
(1) Die Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit klare und leicht zugängliche Informationen über die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und über die Regelungen, die in dieser Verordnung für die Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften bei einer solchen Verbringung festgelegt sind, zur Verfügung.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 beinhalten insbesondere Folgendes:
- a)
- die Qualifikationen, über die die Personen, die die Implantierung des in Artikel 18 genannten Transponders durchführen, verfügen müssen;
- b)
- die Genehmigung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten gemäß den Artikeln 7 und 11;
- c)
-
die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
- i)
- die die Vorschriften der Artikel 6, 9, 10 oder 14 nicht erfüllen,
- ii)
- die gemäß Artikel 16 aus bestimmten Ländern oder Gebieten kommen und einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen;
- d)
- die gemäß Artikel 34 Absatz 3 erstellte Liste der Einreiseorte für Reisende, einschließlich der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 34 Absatz 4 benannt wurde;
- e)
- die Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats nach ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 3;
- f)
- Informationen über Tollwutimpfungen, für die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Zulassung für das Inverkehrbringen gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b erteilt haben, insbesondere über das entsprechende Impfprotokoll.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen die Informationen nach Absatz 1 auf Internetseiten zur Verfügung; sie teilen der Kommission die Internetadresse dieser Seiten mit.
(4) Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, der Öffentlichkeit diese Informationen zugänglich zu machen, indem sie auf ihrer Internetseite Folgendes zur Verfügung stellt:
- a)
- die Links zu den entsprechenden Informationsseiten der Mitgliedstaaten und
- b)
- die in Absatz 2 Buchstaben b, d und e dieses Artikels genannten Informationen sowie die Informationen, die der Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b gegebenenfalls in zusätzlichen Sprachen zur Verfügung gestellt wurden.
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