Artikel 43 VO (EU) 2013/576

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 wird aufgehoben, mit Ausnahme von Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C, die bis zum Inkrafttreten der gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung zu erlassenden Durchführungsrechtsakte in Kraft bleiben.

Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Liste der gemäß Artikel 13 Absätze 1 oder 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakte gelten bis zum Inkrafttreten der genannten Durchführungsrechtsakte als Bezugnahmen auf die Liste der in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Drittländer und Gebiete.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

(3) Die Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 lässt die Aufrechterhaltung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden(1), die gemäß Artikel 5 Absatz 1 jener Verordnung angenommen wurde, unberührt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

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