Artikel 44 VO (EU) 2013/576
Übergangsmaßnahmen für Ausweise
(1) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 gilt ein Ausweis nach Artikel 6 Buchstabe d als dieser Verordnung entsprechend, sofern er
- a)
- in Anlehnung an den mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und
- b)
- vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.
(2) Abweichend von Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 27 a gilt ein Ausweis nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e als dieser Verordnung entsprechend, sofern er
- a)
- im Einklang mit der in Anhang II des Beschlusses 2011/874/EU vorgesehenen Musterbescheinigung oder gegebenenfalls dem mit der Entscheidung 2003/803/EG festgelegten Musterausweis erstellt wurde und
- b)
- vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurde.
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