Artikel 3 VO (EU) 2013/577

Musterausweis für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken

(1) Der Ausweis gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss dem in Anhang III Teil 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster entsprechen und die in Teil 2 des genannten Anhangs vorgeschriebenen zusätzlichen Anforderungen erfüllen.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen gemäß Artikel 27 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 solche Ausweise, die in einem der in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung gelisteten Gebiete oder Drittländer ausgestellt werden, dem Muster in Anhang III Teil 3 der vorliegenden Verordnung entsprechen und die zusätzlichen Anforderungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs erfüllen.

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