Artikel 4 VO (EU) 2013/577

Tiergesundheitsbescheinigung für die Verbringung von Hunden, Katzen oder Frettchen zu anderen als Handelszwecken in die Union

Die Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss

a)
dem Muster in Anhang IV Teil 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen;
b)
vollständig ausgefüllt und gemäß den Erläuterungen in Teil 2 des genannten Anhangs ausgestellt sein;
c)
durch die schriftliche Erklärung gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ergänzt sein, die dem Muster in Teil 3 Abschnitt A des genannten Anhangs entspricht und die zusätzlichen Anforderungen in Teil 3 Abschnitt B des genannten Anhangs erfüllt.

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